Gemeindeabgaben
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten zur Zahlung fällig:
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Bei Jahreszahlern wird der Betrag zum 01. Juli eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Hebesätze für die Berechnung der Grundsteuer sind:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 435 %
für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 450 %
Weitere Hinweise zur Grundsteuer:
- Änderungen in der Grundsteuer können durch die Gemeinde nur dann vorgenommen werden, wenn das zuständige Finanzamt zu dem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Erst dann darf die Grundsteuer vom neuen Grundstückseigentümer erhoben werden.
- Eine Änderung in der Grundsteuer ist zudem immer nur auf den 01. Januar des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres möglich. Nach § 22 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt immer zum Beginn des Kalenderjahres.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind zur Zahlung fällig:
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Der Hebesatz beträgt 380 %
Hundesteuer
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen Hund. Wird ein Hund nach dem 1. Januar 3 Monate alt oder wird ein 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. des Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.