Gemeindeabgaben im Jahr 2025
Die Gemeindeverwaltung möchte mit den nachstehenden Informationen alle Steuerpflichtigen auf die Fälligkeiten im Jahr 2025 bei den einzelnen Gemeindeabgaben hinweisen.
Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer zum 01.07. in einem Betrag entrichtet werden. Die geänderte Fälligkeit gilt dann ab dem nächsten Veranlagungsjahr. Wenn Sie dies wünschen, rufen Sie bitte beim Steueramt an.
Die Hebesätze für die Berechnung der Grundsteuer sind:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 495 %
für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 250 %
Zudem möchten wir bzgl. der Zahlung der Grundsteuer nach Veräußerung eines Grundstücks auf Folgendes hinweisen:
So mancher, der ein Grundstück veräußerte, war der Meinung, dass die Gemeinde ab diesem Zeitpunkt die Grundsteuer von dem Erwerber zu erheben habe. Im Kaufvertrag hatten die Vertragsparteien den Stichtag für den Übergang der Grundsteuer schriftlich festgehalten. Dennoch erhob die Gemeinde über diesen Zeitpunkt hinaus die Grundsteuer beim Verkäufer.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Änderungen in der Grundsteuer nur dann vornehmen darf, wenn das zuständige Finanzamt zu dem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde seinen geänderten Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Erst wenn dieser geänderte Grundsteuermessbescheid bei der Gemeinde eingegangen ist, darf vom neuen Grundstückseigentümer die Grundsteuer erhoben werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes) erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt immer auf den 01.01. des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres.
Die Gemeinde ist also gehalten, privatrechtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag (z.B. Grundsteuerübergang zum 01.07.) bei der Veranlagung der Grundsteuer nicht zu berücksichtigen. Diese Vereinbarungen gelten lediglich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber.
Gewerbesteuer:
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 400 %
Die Gewerbesteuer wird in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
Hundesteuer:
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für jeden Hund 132,00 €
für den zweiten und jeden weiteren Hund 264,00 €
für das Halten eines Kampfhundes 1.020,00 €
für das Halten eines zweiten und jeden weiteren Kampfhundes 2.040,00 €
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1.Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar.
Bitte beachten Sie, dass seit dem Jahr 2018 die Hundesteuermarke keine befristete Geltungsdauer mehr hat und demnach bis zum Ende der Hundehaltung gültig bleibt. Sollte der Hund die Hundesteuermarke allerdings verloren haben, kann beim Steueramt eine Ersatzmarke abgeholt werden.
Mitteilungsblatt:
Die Gebühr für das Mitteilungsblatt beträgt jährlich 24,00 Euro.
Der Betrag ist jährlich zu entrichten und wird zum 01.02. fällig.
Wenn Sie uns bislang noch kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt haben, bitten wir Sie, diese Möglichkeit zu überlegen. Sie tragen damit zur Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung bei und die zukünftigen Fälligkeitstermine können nicht vergessen werden. Das Formular hierzu kann auf der Homepage der Gemeinde Wilhelmsdorf (Rathaus&Service/Steuern, Gebühren, Beiträge/SEPA-Lastschriftmandat) abgerufen werden.
Ansprechpartnerin im Rathaus Wilhelmsdorf ist Frau Carmen Geraci, Steueramt (Tel. 07503/921-145, E-Mail: carmen.geraci@gemeinde-wilhelmsdorf.de)