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Ab 1. März Hecken schneiden verboten

Vom 1. März bis zum 30. September ist der Heckenschnitt in Deutschland verboten. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Hecken, Sträucher und lebende Zäune in diesem Zeitraum nicht radikal geschnitten oder gerodet werden. Durch das Gesetz sollen nistende Vogel und Insekten geschützt werden. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

 

Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung sind jedoch auch im Frühling und Sommer zulässig. Ebenso ist der Rückschnitt zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin erlaubt.

 

In diesem Rahmen möchte die Gemeindeverwaltung zudem auf § 12 Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg hinweisen. Demnach müssen Hecken, gemessen ab der Mittelachse, einen Abstand von 0,50 m zum Nachbargrundstück einhalten und dürfen dann nicht höher als 1,80 m sein. Höhere Hecken müssen in einem der Mehrhöhe entsprechenden Abstand zurückgesetzt werden. Festsetzungen im Bebauungsplan haben Vorrang.