Mit Ihrer Zustimmung verwenden wir auf dieser Website sog. Tracking-Cookies, die es uns ermöglichen besser zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird. So können wir unser Angebot weiter verbessern. Ihre erteilte Einwilligung hierfür können Sie jederzeit über den Link in unseren Datenschutzhinweisen widerrufen.
Wir weisen darauf hin, dass wir technisch notwendige Cookies einsetzen, um eine optimale Darstellung unserer Website zu ermöglichen. Die Einwilligung zur Nutzung weiterer Dienste wird bei Bedarf gesondert abgefragt. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu geltenden Steuersätzen, Gebühren und Beiträgen.
Steuern
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten zur Zahlung fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei Jahreszahlern wird der Betrag zum 01. Juli eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Hebesätze für die Berechnung der Grundsteuer sind:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 540 %
für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 295 %
Weitere Hinweise zur Grundsteuer:
Änderungen in der Grundsteuer können durch die Gemeinde nur dann vorgenommen werden, wenn das zuständige Finanzamt zu dem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Erst dann darf die Grundsteuer vom neuen Grundstückseigentümer erhoben werden.
Eine Änderung in der Grundsteuer ist zudem immer nur auf den 01. Januar des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres möglich. Nach § 22 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt immer zum Beginn des Kalenderjahres.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind zur Zahlung fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Der Hebesatz beträgt 400 %
Hundesteuer
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für jeden Hund 132,-- €
für jeden weiteren Hund 264,-- €
für das Halten eines Kampfhundes 1.020,-- €
für das Halten jeden weiteren Kampfhundes 2.040,-- €
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen Hund. Wird ein Hund nach dem 1. Januar 3 Monate alt oder wird ein 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. des Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Wir verwenden Cookies, wenn diese für den Betrieb der Website unbedingt erforderlich sind. Für alle anderen Zwecke und die Datenübertragung an externe Anbieter benötigen wir Ihre Einwilligung. Diese können Sie hier jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Video
Alle abwählen
Die Einbettung von Videos erfolgt über externe Anbieter. Bei Anzeige der Inhalte können Drittanbieter-Cookies gesetzt werden.
Zur Darstellung einer interaktiven Karte nutzen wir Kartenmaterial von OpenStreetMap.
Zur anonymen statistischen Auswertung nutzen wir das Webanalyse-Tool Matomo. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie Besucher unsere Website nutzen.
Sonstige
Alle abwählen
Wir haben weitere Dienste externer Anbieter eingebunden. Bei Anzeige der Inhalte können Drittanbieter-Cookies gesetzt werden.