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Reisigverbrennen

Verbrennung pflanzlicher Abfälle


Das Verbrennen von Gartenabfällen ist aufgrund der Brandgefahr nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.

Grundsätzlich sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese vorrangig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Beseitigung) stellt lediglich eine Ausnahme von den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar und ist nur zulässig, wenn eine Verwertung nicht möglich bzw. zumutbar ist. Hierbei sind die Vorgaben der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) zwingend einzuhalten.

Eine Anzeigepflicht besteht nach dieser Verordnung ausschließlich für die Verbrennung größerer Mengen pflanzlicher Abfälle. Diese ist dann rechtzeitig vorab der Gemeinde auf deren Gebiet die Verbrennung durchgeführt wird anzuzeigen.

Grundsätzlich sind bei der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen – unabhängig von der Größe des Feuers - folgende Anforderungen einzuhalten:

  • Das zu verbrennende Material muss so weit wie möglich auf Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Ein flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig.
  • Das zu verbrennende Material muss so trocken wie möglich sein, damit es mit möglichst geringer Rauchentwicklung abbrennt.
  • Es muss darauf geachtet werden, dass es durch eventuelle Rauchentwicklung zu keiner Verkehrsbehinderung oder erheblichen Belästigung kommt und kein gefahrbringender Funkenflug entsteht.
  • Die erforderlichen Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten müssen eingehalten werden. Insbesondere sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
    • 200 m von Autobahnen
    • 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
  • Es darf nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang verbrannt werden (08.00 – 18.00 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen)
  • Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Das Feuer muss permanent und für Dritte erkennbar beaufsichtigt werden.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht sein.
  • Die Verbrennungsrückstände müssen alsbald in den Boden eingearbeitet werden.

Das Verbrennen ist außerdem rechtzeitig vorher (mindestens drei Tage!) mit dem Formular „Verbrennen pflanzlicher Abfälle“ (www.gemeinde-wilhelmsdorf.de /Formulare zum Download/“Verbrennen pflanzlicher Abfälle) - das entsprechende Formular finden Sie hier -   unter Angabe der genauen Örtlichkeit (Gewannname, Flurstücksnummer) der Ortspolizeibehörde (Gemeinde Wilhelmsdorf, Frau Gerster, Telefon: 07503 / 921-135, Email: anja.gerster@gemeinde-wilhelmsdorf.de) anzuzeigen.

 

Viele Grundstücksbesitzer waren bisher der Auffassung, dass durch einen Anruf bei der Leitstelle Oberschwaben die „Anmeldung“ der beabsichtigten Reisig-Verbrennung dann „genehmigt“ sei.

Diese Vorgehensweise ist so nicht richtig. Die Leitstelle ist keine Genehmigungsbehörde für die Verbrennung pflanzlicher Abfälle.


Es wird ausdrücklich darum gebeten, künftig auf derartige Anrufe bei der Leitstelle zu verzichten.

 

Die Anzeige entbindet den Verursacher jedoch nicht von den o.g. Pflichten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Anzeige ein möglicher kostenpflichtiger Einsatz der Feuerwehr vermieden werden kann. Wenn von besorgten Bürgern eine Meldung über ein Aufsehen erregendes oder bedrohlich aussehendes Feuer eingeht, so muss dieser Meldung nachgegangen werden und die Feuerwehr ausrücken. Dies ist auch deshalb erforderlich, da auch ein der Ortspolizeibehörde angezeigtes Feuer außer Kontrolle geraten kann. Auch die Ankündigung des Feuers beim Feuerwehrkommandanten ist daher sinnlos.

Im Übrigen ist derjenige, der pflanzliche Abfälle abbrennen will, selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die einschlägigen Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle (73 KiB) eingehalten werden.

Am sinnvollsten ist es deshalb, die entstehenden pflanzlichen Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren zu beseitigen. Dies ist bedeutend umweltverträglicher als das Verbrennen. Grünschnitt kann bei den bekannten Sammelstellen abgegeben werden.