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Auf dieser Seite sind verschiedene Informationen zu den Friedhöfen in der Gemeinde zusammengestellt.
Allgemeine Informationen
Friedhofs- und Grabwahl, Grabpflege
In Deutschland besteht Friedhofspflicht.
Bestattungen sind deshalb nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen gestattet, die behördlich genehmigt sind.
Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen der Zustimmung des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
Grabwahl
Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.
Es gibt Wahl- und Reihengräber:
Wahlgräber (auch Gruft oder Familiengrab, Erbgrab) können von der Friedhofsverwaltung angeboten und das Nutzungsrecht kann über die Mindestruhezeit hinaus verlängert beziehungsweise erneut erworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich, eine Mehrfachbelegung ist die Regel. Reihengräber sind Einzelgräber, dienen also der Aufnahme jeweils einer einzelnen Person und werden „der Reihe nach“ vergeben. Eine Mehrfachbelegung ist mit dem Einverständnis der Angehörigen nicht ausgeschlossen. Reihengräber können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind Erd- und Urnenbestattungen möglich. Nutzungszeit
Die Nutzungszeit ist von der Art des Grabes sowie von der Friedhofssatzung abhängig und beträgt meistens zwischen 15 und 30 Jahren.
Grabpflege
Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und informieren Sie sich über Grabpflegeverträge.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details, z.B. zur Grabpflege, stehen in der Satzung der jeweiligen Friedhofsverwaltung.
Zuständige Stelle
Der jeweilige Friedhofsträger
Voraussetzungen
Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
der Standesbeamte oder die Standesbeamtin des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk) und
die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
Verfahrensablauf
Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.
Fristen
Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.
Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.09.2020 freigegeben.
Feuerbestattung
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Erforderliche Unterlagen
ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat
Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Kosten
Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Sonstiges
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.02.2021 freigegeben.
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