Jährliche Bekanntmachung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Widerspruch gegen die Weiterleitung von Daten an Adressbuchverlage
Die betroffenen Personen haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem BMG erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§50 Abs. 3 und 5 BMG). Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Generelle Einwilligung zur Weiterleitung von Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels.
Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde nur nach genereller Einwilligung des Bürgers erteilen (§44 Abs. 3 Satz 2 BMG).
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an das Staatsministerium
Die Meldebehörde übermittelt gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Veröffentlichung von Geburten, Heirat und Sterbefällen im Mitteilungsblatt
Auf Grund des Datenschutzes dürfen Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur mit ausdrücklicher Einwilligungserklärung der betreffenden Personen bzw. Angehörigen veröffentlicht werden. Wenn das Ereignis der Geburt, der Heirat oder des Sterbefalles in unserer Gemeinde stattfindet, wird bei der Beurkundung gefragt, ob eine Veröffentlichung gewünscht wird. Findet dagegen das Ereignis außerhalb der Gemeinde statt, wird eine Veröffentlichung in unserem Gemeindemitteilungsblatt nur noch vorgenommen, wenn dies von den Betroffenen bzw. Angehörigen ausdrücklich gewünscht wird. Die Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung ist beim Standesamt Wilhelmsdorf abzugeben.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Wilhelmsdorf, Bürgeramt, Zimmer 10, Saalplatz 7, 88271 Wilhelmsdorf eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die Landesrundfunkanstalten zum Einzug der Rundfunkgebühren
Die Meldebehörden übermittelt gemäß § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. § 13 MVO oder § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Daten an die Landesrundfunkanstalten. Nach § 13 Abs. 1 MVO werden folgende Daten im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes übermittelt: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und derzeitige und frühere Anschriften.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die zuständige Behörde für die Erstellung eines Mietspiegels
Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 des Art. 238 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) übermitteln die Meldebehörden der für die Erstellung eines Mietspiegels zuständigen Behörde auf Ersuchen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten aller volljährigen Personen. Folgende Daten werden übermittelt: Familienname, Vorname, Anschrift, Einzugsdaten sowie Name und Anschrift der Wohnungsgebenden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die zuständige Behörde für die Einladung zu einem Mammographie-Screening
Gem. § 12 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Meldeverordnung – MVO) dürfen die Meldebehörden Daten von Frauen der entsprechenden Altersgruppe an die sog. Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings übermitteln.
Die einzelnen Widersprüche können bei der Gemeinde Wilhelmsdorf, Bürgeramt, Zimmer 10, Saalplatz 7, 88271 Wilhelmsdorf eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.