Nutzung des Schulgeländes der Grundschule außerhalb der Schulzeiten

Das Außengelände der Grundschule wird auch außerhalb der Schulzeiten gerne als Treffpunkt und Ort der Begegnung genutzt. Damit das Schulgelände auch weiterhin allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung stehen kann, möchten wir auf die geltende Benutzungsordnung sowie die Nutzungszeiten außerhalb des Schulbetriebs hinweisen. Diese sind auch auf dem Schulgelände ausgehängt: Montag bis Freitag: 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr Wochenenden, Feiertage, Ferien: 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr Bitte beachten Sie, dass außerhalb des Schulbetriebs die Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche bei den Erziehungsberechtigten liegt. Wir bitten daher alle Eltern, ihre Kinder auf die geltenden Nutzungszeiten und die Benutzungsordnung hinzuweisen. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und der Einhaltung der Regeln tragen wir gemeinsam dazu bei, dass das Schulgelände auch künftig ein attraktiver Ort für Begegnung, Spiel und Bewegung bleibt. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für das Schulgelände der Grundschule der Gemeinde Wilhelmsdorf
Aufgrund des § 4 i. V. m. §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat Wilhelmsdorf am 18.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung der Benutzungsordnung
- Diese Benutzungsordnung gilt für das Schulgelände (einschließlich Schulsportanlagen) der Grundschule Wilhelmsdorf, das in Trägerschaft der Gemeinde Wilhelmsdorf ist. Der Geltungsbereich ist entsprechend beiliegendem Plan abgegrenzt:
Die Benutzungsordnung regelt den Aufenthalt auf dem Schulgelände und soll die schutzwürdigen Belange der Schulen, der Anwohner und der Gemeinde Wilhelmsdorf gewährleisten
§ 2 Zweckbestimmung und Nutzung
Das Schulgelände dient dem Schulbetrieb, d. h. zur Abhaltung des Unterrichts sowie von Schulveranstaltungen und außerschulischen Veranstaltungen. Außerhalb des Schulbetriebs kann das Schulgelände von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.
§ 3 Verwaltung und Aufsicht
Die Gemeinde Wilhelmsdorf übt auf dem Schulgelände das Hausrecht aus.
Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die das Schulgelände außerhalb des Schulbetriebs nutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten.
Anordnungen der Gemeindebediensteten und des Aufsichtspersonals, insbesondere der Lehrerinnen und Lehrer, des Hausmeisters sowie von sonstigen Beauftragten der Gemeinde Wilhelmsdorf, der Polizei und des Sicherheitsdienstes ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Diese Personen sorgen für die Einhaltung der hier aufgeführten Bestimmungen sowie für die Ordnung und Sauberkeit auf dem Schulgelände.
Während des Schulbetriebs ist die Aufsicht durch die Schul- bzw. Hausordnung der Schule geregelt.
§ 4 Einschränkung des Aufenthalts
Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht nachkommen, können des Platzes verwiesen werden.
Bei groben und wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden und das zukünftige Betreten des Schulgeländes verboten werden.
§ 5 Benutzungszeiten
Das Schulgelände ist an folgenden Tagen zu den jeweils genannten Zeiten zur außerschulischen Nutzung freigegeben, sofern nicht eine schulische oder von der Gemeinde genehmigte Veranstaltung stattfindet:
An Wochentagen, jeweils Montag - Freitag von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien jeweils von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
Zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt ein Aufenthaltsverbot!
Absatz 1 findet außerdem keine Anwendung in den Bereichen, für die gesonderten Vereinbarungen und Festlegungen bestehen.
§ 6 Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung können durch die Gemeinde Wilhelmsdorf oder für schulische Belange von der Schulleitung erteilt werden.
Ausgenommen von § 5 sind alle Veranstaltungen in den gemeindlichen Hallen/Gebäuden im Bereich des Schulgeländes sowie die Nutzung durch örtliche Vereine, wenn hierzu gesondert festgelegte Vereinbarungen bestehen.
§ 7 Benutzung und Benutzungsregeln
Das Schulgelände, einschließlich seiner Ausstattung, ist pfleglich zu behandeln und ordentlich sowie aufgeräumt zu hinterlassen.
Die Benutzung des Schulgeländes außerhalb schulischer Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Gemeinde Wilhelmsdorf haftet nicht für Sachschäden der Nutzer. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeinde haftet auch nicht für Schäden der Anlieger der Schulhöfe und anderer Personen, die von den Nutzern des Schulgeländes verursacht werden.
Die Benutzungszeiten gem. § 5 sind einzuhalten.
Bei der Nutzung des Schulgeländes sind Störungen und Belästigungen Dritter untersagt. Insbesondere ist auf dem Schulgelände untersagt:
Das Mitführen und Konsumieren von Alkohol außerhalb genehmigter Veranstaltungen
Der Aufenthalt in betrunkenem oder Anstoß erregendem Zustand
Das Rauchen
Das Entzünden von Feuer sowie Feuerwerkskörpern oder Ähnlichem
Die Verunreinigung oder Zweckentfremdung des Geländes
Das Fahren und Parken mit motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung (Ausnahmen bestehen für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Berechtigungsnachweis bzw. vom Schulträger beauftragte Firmen (Handwerker, Warenanlieferungen) oder zulieferndes Lehrerpersonal).
Das unberechtigte Anbieten bzw. Feilhalten von Waren oder Leistungen aller Art und Bewerben von Lieferungen von Waren sowie Dienstleistungen aller Art
Das Verursachen von Lärm, außerhalb genehmigter Veranstaltungen mittels Rundfunk- und Fernsehergeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten sowie anderen mechanischen oder elektronischen Geräten, so dass Dritte erheblich gestört werden
Das Besteigen von Gebäuden und Bauwerken
Das Beschriften, Bemalen, Bekleben und Beschmutzen von Gebäuden, Einfriedungen, Hinweisen, Schildern und anderen Einrichtungen
Das Betreten von Anpflanzungen oder sonstigen Anlageflächen außerhalb der Wege und Schulhöfe
Das Ableinen von Hunden
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 bis 7 dieser Benutzungsordnung verstößt.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 GemO und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 6 zugelassen wurde.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Wilhelmsdorf, den 18.04.2023
gez.:
Sandra Flucht
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.