Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans „Rotachsäge - 1. Änderung“ und der örtlichen Bauvorschriften in Wilhelmsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Wilhelmsdorf hat am 09.12.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Rotachsäge - 1. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften in Wilhelmsdorf aufzustellen. Er hat den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 09.12.2025, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, die Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Genehmigungsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte im Zeitraum vom 23. Dezember 2025 bis 29. Januar 2026. In seiner öffentlichen Sitzung am 17.03.2026 hat der Gemeinderat die Abwägung vorgenommen und den Bebauungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Den künftigen Planbereich mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zeigt der Kartenausschnitt anbei.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 17.03.2026.
Ziele und Zwecke der Planung
Aufgrund der Planung des Neubaus der DRK-Rettungswache wurde die Änderung der Erdgeschossfußbodenhöhe im Bauquartier der DRK-Rettungswache notwendig, was eine 1. Änderung des Bebauungsplans erforderte.
Im Zuge dieser Anpassung ergaben sich im Bebauungsplan folgende Änderungen:
- Anpassung der Angabe der EFH-Höhe auf dem Bauquartier der geplanten DRK- Rettungswache von 607,50 m ü. NHN auf 609,30 m ü. NHN.
- Anpassung der drei eingetragenen Straßenhöhen südlich und westlich des Bauquartiers der geplanten DRK-Rettungswache.
- Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzung.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können bei der Gemeindeverwaltung Wilhelmsdorf, Saalplatz 7, 88271 Wilhelmsdorf, Zimmer 21, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:15 Uhr, zusätzlich montags von 14:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann die vorgenannten Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Wilhelmsdorf unter www.gemeinde-wilhelmsdorf.de/rathaus-service/bauen-wohnen/rechtskraeftige-bauleitplaene eingesehen werden. Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: www.uvp-verbund.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzungen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Satzungen als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Wilhelmsdorf, 2. April 2026
gez. Sandra Flucht
Bürgermeisterin