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Gemeinde Wilhelmsdorf

Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist aufgrund der Brandgefahr nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.

Grundsätzlich sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese vorrangig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Beseitigung) stellt lediglich eine Ausnahme von den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar und ist nur zulässig, wenn eine Verwertung nicht möglich bzw. zumutbar ist. Hierbei sind die Vorgaben der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) zwingend einzuhalten.

Eine Anzeigepflicht besteht nach dieser Verordnung ausschließlich für die Verbrennung größerer Mengen pflanzlicher Abfälle. Diese ist dann rechtzeitig vorab der Gemeinde auf deren Gebiet die Verbrennung durchgeführt wird anzuzeigen. 

Die erforderlichen Grundsätze für die Verbrennung können auf der Homepage der Gemeinde Wilhelmsdorf www.gemeinde-wilhelmsdorf.de unter der Stichwortsuche „Abfallentsorgung“ / „Reisig verbrennen“ eingesehen werden. 


Das Verbrennen ist außerdem rechtzeitig vorher (mindestens drei Tage!) mit dem Formular „Verbrennen pflanzlicher Abfälle“ 
(www.gemeinde-wilhelmsdorf.de /Formulare zum Download/“Verbrennen pflanzlicher Abfälle) unter Angabe der genauen Örtlichkeit (Gewannname, Flurstücksnummer) der Ortspolizeibehörde (Gemeinde Wilhelmsdorf, Frau Gerster, Telefon: 07503 / 921-135, Email: anja.gerster@gemeinde-wilhelmsdorf.de) anzuzeigen. 

Viele Grundstücksbesitzer waren bisher der Auffassung, dass durch einen Anruf bei der Leitstelle Oberschwaben die „Anmeldung“ der beabsichtigten Reisig-Verbrennung dann „genehmigt“ sei.

Diese Vorgehensweise ist so nicht richtig. Die Leitstelle ist keine Genehmigungsbehörde für die Verbrennung pflanzlicher Abfälle. 


Es wird ausdrücklich darum gebeten, künftig auf derartige Anrufe bei der Leitstelle zu verzichten.
 

Die Anzeige entbindet den Verursacher jedoch nicht von den o.g. Pflichten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Anzeige ein möglicher kostenpflichtiger Einsatz der Feuerwehr vermieden werden kann. 

Im Übrigen ist derjenige, der pflanzliche Abfälle abbrennen will, selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die einschlägigen Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle (73 KiB) eingehalten werden.

Am sinnvollsten ist es deshalb, die entstehenden pflanzlichen Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren zu beseitigen. Dies ist bedeutend umweltverträglicher als das Verbrennen. Grünschnitt kann bei den bekannten Sammelstellen abgegeben werden.