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Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.
Sie werden von einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.
Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.
Die Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung werden vom Geburtsdatum des Kindes an 100 Jahre aufbewahrt.
BezugsortVerfahrensablauf
Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und informieren über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie zum Beispiel die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.
Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.
Adoptiveltern und Ihr Adoptivkind, dessen Akten Sie einsehen möchten, noch nicht 16 Jahre alt.
Wenn Sie die Daten beim Standesamt einsehen möchten:
Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt können nehmen:
die Adoptiveltern,
deren Eltern,
der gesetzliche Vertreter des Kindes und
das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.
Nach dem Tod des Kindes können in das Personenstandsregister Einsicht nehmen:
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht und
deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder Verstorbenen gestellt wird. Antragsberechtigt sind mindestens 16 Jahre alte Personen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Verantwortlichkeiten
die Adoptionsvermittlungsstelle
das Standesamt
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Kosten
Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 20,00
Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00
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