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Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Vertiefende InformationenHinweise
keine
Voraussetzungen
Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.
Fristen
keine
Verantwortlichkeiten
das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
Erforderliche Unterlagen
keine
Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.
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