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Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
Tag, Ort und Uhrzeit der Geburt
Vor- und Familiennamen der Eltern
Hinweis: Auf Verlangen werden folgende Angaben nicht aufgenommen:
Geschlecht des Kindes
Vor- und Familiennamen der Eltern
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden.
Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Bezugsort
Die Geburtsurkunde erhalten Sie beim Standesamt, in dessen Zuständigkeit die beurkundete Person geboren ist. Geben Sie daher diesen Ort ein.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Geburtsurkunde bei dem Standesamt beantragen, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Welche Möglichkeiten der Beantragung Ihr Standesamt bietet, kann sich je nach Standesamt unterscheiden.
Bei manchen Standesämtern kann die Urkunde persönlich beantragt werden.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Dann müssen Sie zusätzlich vorlegen:
eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes,
eine Vollmacht und
der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Vertiefende Informationen
Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Ich benötige eine Personenstandsurkunde (zumBeispiel Geburtsurkunde/Sterbeurkunde/Heiratsurkunde) beziehungsweise ein notarielles/gerichtliches Dokument aus dem Ausland. Wie kann ich diese beschaffen? - Auswärtiges Amt
Hinweise
keine
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Eltern oder Großeltern sowie Kinder und Enkelkinder)
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Fristen
keine
Verantwortlichkeiten
das Standesamt des Geburtsortes
Erforderliche Unterlagen
bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
Ausweis der bevollmächtigten Person
möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (zum Beispiel Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Kosten
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je 20,00 EUR
Internationale Geburtsurkunde: 20,00 EUR
Eine Geburtsurkunde für Zwecke der Sozialversicherung ist unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 SGB X gebührenfrei (Nachweis erforderlich).
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