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Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
Beschreibung
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Hier geht es um Straftaten. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:
Körperverletzung
Nötigung
Bedrohung
Nachstellung (Stalking)
Freiheitsberaubung und Erpressung
Sexual- und Tötungsdelikte.
Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person
die gemeinsam mit der gefährdeten Person bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.
Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot sowie ein Betretungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Das Annäherungs- und Betretungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung
der gemeinsamen Wohnung,
des Arbeitsplatzes des Opfers oder
des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder
sowie an anderen Orten, an denen sich das Opfer oder ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten.
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen. Zudem kann die Polizei der gewalttätigen Person verbieten Kontakt zum Opfer oder ihr nahestehenden Personen mittels jeglichen Kommunikationsmitteln aufzunehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
akuter polizeilicher Krisenintervention,
Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
konsequenter Strafverfolgung und
schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
BezugsortVerfahrensablauf
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über die Notrufnummer 110 an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die Polizei zudem ein Wohnungsverweis aussprechen.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt und können vom Ordnungsamt verlängert werden.
Sie können vor Ablauf dieser Fristen Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht beantragen.
Informationen dazu erhalten Sie auch in den Leistungsbeschreibungen
Die Broschüre zum Wohnungsverweis (PDF) bei häuslicher Gewalt finden Sie in verschiedenen Sprachen auf der Online-Plattform des Sozialministeriums Baden-Württemberg.
Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.
Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
Leib,
Leben,
Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen. Beleidigungen zählen nicht dazu.
Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
geeignet
erforderlich und
angemessen. Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.
Fristen
keine
Verantwortlichkeiten
Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.
Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.
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